Schuldenbereinigung

Schuldenbereinigungsplan - außergerichtlich

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In 305 Insolvenzordnung (InsO) sind die Voraussetzungen für den Eröffnungsantrag des Schuldners geregelt.

Danach hat der Schuldner zusammen mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( 311 InsO) oder unverzüglich nach diesem Antrag dem zuständigen Insolvenzgericht folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
Eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle (z. B. Rechtsanwalt) ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Der Schuldenbereinigungsplan, der auch ein sog. "NULLPLAN" sein kann, ist dem Antrag beizufügen und die wesentlichen Gründe für das Scheitern des den Gläubigern vorgelegten Schuldenbereinigungsplanes sind dem Insolvenzgericht darzulegen.

2.
Der Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung ( 287 InsO ) oder die Erklärung darüber, dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll.

3.
Ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen. Den jeweiligen Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

4.
Ein vorgerichtlicher Schuldenbereinigungsplan. Dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen. In den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.


Die vorgenannten Unterlagen werden von uns für Sie erstellt. Es werden alle bekannten Gläubiger angeschrieben.

Auf Aufforderung des Schuldners sind nämlich die Gläubiger gesetzlich verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen. Insbesondere haben sie die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Bei dieser Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgen.


Das Bundesministerium der Justiz wurde ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne einzuführen. Hiervon wurde Gebrauch gemacht, so dass die amtlich vorgeschriebenen Formulare in jedem Fall zu verwenden sind.

Schuldenbereinigungsplan - Insolvenzgericht

Scheitert die außergerichtliche Schuldenbereinigung, weil nur ein Gläubiger nicht zugestimmt hat, ist man grundsätzlich berechtigt einen Insolvenzantrag bei Gericht einzureichen. Manchmal gibt es aber noch die Möglichkeit, eine Insolvenz dadurch zu verhindern, dass man das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchführt.

Dies bietet sich immer dann an, wenn die Mehrheit der Gläubiger mit der Mehrheit der geschuldeten Beträge dem vorgelegten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zugestimmt haben, aber einer oder zwei Gläubiger den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan abgelehnt haben.

In diesen Fällen – wenn die Voraussetzungen vorliegen – wird dann das Insolvenzgericht die fehlenden Zustimmungserklärungen der Schulter, die dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen haben durch einen Gerichtsbeschluss ersetzen (Ersetzung der Willenserklärung).

Dies hat zur Folge, dass der angebotene außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan doch noch wirksam werden kann und eine Insolvenz verhindert wird.

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K O N T A K T:

Rechtsanwalt

Stephan J. Meier
Bahnhofstraße 4,
92224 Amberg

Tel.: 09621/ 600 99 33

Fax: 09621/ 600 99 34

Insolvenzantrag

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