Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 ist in 1 Absatz 3 COVInsAG geregelt. 1 Absatz 3 COVInsAG lautet wie folgt:

"Vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist."

UNTERNEHMERINSOLVENZ

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Neben den klassischen Unternehmensinsolvenzen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Handlung, GmbHs, ist das Regelinsolvenzverfahren auch für Einzelunternehmer, Eingetragene Kaufleute (e.K.) und Freiberufler die richtige Verfahrensart.

Für die Vorstände und Geschäftsführer von Aktiengesellschaften und GmbHs gilt es 15 a InsO zu beachten. Diese schreibt nämlich vor, dass sofern eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet ist unverzüglich, spätestens aber nach 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen haben.
Das gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter.

Die Insolvenzantragspflicht des 15 a InsO gilt mithin nicht für Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute und Freiberufler.

Kommen Vorstände, Geschäftsführer oder organschaftliche Vertreter ihre Insolvenzantragspflicht nicht nach, so kann der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung verwirklicht worden sein.

Auch die Verletzung von Buchführungspflichten nach 283 b StGB kommen für diesen Personenkreis ebenso infrage wie eine Straftat nach 266 a StGB, wenn insbesondere Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeführt worden sind.

Hier kann es auch sehr schnell zu einer Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen von Vorständen, Geschäftsführern oder Gesellschaftern kommen.

Insbesondere aber macht sich beispielsweise nach 64 GmbHG der Geschäftsführer einer Gesellschaft gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet worden sind, insoweit schadensersatzpflichtig. Der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter wird in solchen Fällen entsprechende Forderungen notfalls bei den Geschäftsführern einklagen.

Eine Restschuldbefreiung ist für juristische Personen nicht vorgesehen. Insofern können aber Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute und Freiberufler unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ebenfalls Restschuldbefreiung wie ein Verbraucher, der ein Privatinsolvenzantrag gestellt hat, erlangen.


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